MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR)

 


Kapitel 7: Schlussbestimmungen

Artikel 37  Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen

Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG , 2003/125/EG  und 2003/124/EG der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 2273/20034  der Kommission werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen. 


Artikel 38 Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Juli 2019 5. Dezember 2028 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls über die Erforderlichkeit einer Überarbeitung, einschließlich in Bezug einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung in Bezug

 a)   

auf die Angemessenheit, gemeinsame Bestimmungen darüber einzuführen, dass alle Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation festlegen müssen,

 b)

darauf, ob die Bestimmung des Begriffs Insiderinformationen dahingehend ausreichend ist, dass sie alle Informationen abdeckt, die für die zuständigen Behörden relevant sind, um wirksam gegen Marktmissbrauch vorzugehen,

 c)

auf die Angemessenheit der Bedingungen, unter denen das Handelsverbot gemäß Artikel 19 Absatz 11 verhängt wird, hinsichtlich der Frage, ob das Verbot auch auf andere Umstände anwendbar sein sollte,

darauf, ob mit der Bestimmung über die Nichtoffenlegung von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Artikel 17 Absatz 1 für ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des Aufwands für Emittenten und der Möglichkeit für Anleger, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, gesorgt wird, und

 d)

auf die Bewertung der Möglichkeit der Schaffung eines EU-Rahmens für die marktübergreifende Aufsicht über die Orderbücher in Bezug auf Marktmissbrauch, einschließlich Empfehlungen für einen solchen Rahmen, und

auf die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv genannten absoluten Beträge und ihre Angemessenheit im Zusammenhang mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.

 e)

auf den Umfangs der Anwendung der Referenzwert-Bestimmungen.

Im Hinblick auf Buchstabe a führt die ESMA eine Bestandsaufnahme der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch sowie bei Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für in diesem Artikel niedergelegte Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, eine Bestandsaufnahme der Anwendung dieser strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Diese Bestandsaufnahme umfasst auch Daten, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 bereitgestellt werden.  

Bis zum 5. Dezember 2031 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Mechanismus zur marktübergreifenden Überwachung der Auftragsdaten, dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden, eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, die Art und Weise, wie dieser Mechanismus durchgesetzt werden kann, und die Vorteile einer möglichen Einbeziehung systematischer Internalisierer in den Anwendungsbereich des Mechanismus.

Bis zum 3. Juli 2019 5. Dezember 2028 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das in Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b festgelegte Niveau der Schwellenwerte betreffend die von Führungskräften durchgeführten Geschäfte vor, bei denen die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten Teil eines Organismus für gemeinsame Anlagen sind oder eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, um zu bewerten, ob dieses Niveau angemessen ist oder angepasst werden sollte.

Die Kommission wird ermächtigt, die Anpassung der Schwellenwerte nach Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 35 vorzunehmen, wenn die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Schwellenwerte angepasst werden sollten. 


Artikel 39 Inkrafttreten und Geltung

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem 3. Juli 2016 mit Ausnahme von

 a)   

Artikel 4 Absätze 2 und 3, der ab dem 3. Januar 2018 gilt, und

 b)

Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten.

(3)  Die Mitgliedstaaten setzen Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 und Artikel 34 bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht um.  

(4)  Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2018 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Sofern in den Vorschriften dieser Verordnung organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte, Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsprodukte genannt werden, gelten diese Vorschriften bis zum 3. Januar 2018  nicht für organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte, Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsprodukte.