MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR)

 


Vorübergehender Ausfall einer Führungskraft

Ist eine Führungskraft vorübergehend nicht in der Lage seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist auch dies ad-hoc zu publizieren, sofern der verständige Anleger den Ausfall in seine Anlageentscheidung einbeziehen würde. Klassisches Beispiel eines Arbeitsausfalls ist eine schwere und langwierige Erkrankung. Nur kurzzeitige Unpässlichkeit oder solch leichte Krankheitsbilder, welche die Leistungsfähigkeit nur unmerklich beeinflussen, führen nicht zu einer Veröffentlichungspflicht. Ein gestreckter Geschehensverlauf kann sich wiederum daraus ergeben, dass beim Auftreten der Krankheit noch nicht absehbar ist, wie sich der Krankheitsverlauf fortentwickelt und ob ein Ausscheiden zukünftig wahrscheinlich wird.


Willensbildung des Vorstands

Die Diagnose einer Krankheit stellt noch keine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation dar.

Solange lediglich die Diagnose einer Krankheit vorliegt, aber noch keine Aussagen getroffen werden können, ob und wann sich diese auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in der Aktiengesellschaft auswirkt, liegt keine Kursrelevanz vor. Gerade bei Krankheiten, deren Krankheitsbilder erst zu späteren, ungewissen Zeitpunkten einsetzen, kann keine Aussage über die Kursrelevanz getroffen werden. Typische Beispiele solcher Krankheiten wären die Infektion mit HIV, da der Ausbruch der Erkrankung erst nach Jahren erfolgen kann, oder die Diagnose von Parkinson, welche degenerativ erst nach Jahren zu Einschränkungen führt.


Einsetzen des Krankheitsbildes und Notwendigkeit von Heilbehandlungen

Sobald absehbar ist, dass die Krankheit die Führungskraft in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken wird, ist eine Ad-hoc-Meldung herauszugeben.

Wird erkennbar, dass die Krankheit in naher Zukunft zu einem Ausfall der Führungsperson führt, so schlägt sich die Information kursrelevant auf das Unternehmen nieder. Durch die Verhinderung oder auch nur die Beschränkung der Leistungserbringung für die Gesellschaft ist diese einer treibenden Kraft beraubt. Dies würde ein verständiger Anleger bei der Anlageentscheidung berücksichtigen.

Nicht anders verhält es sich auch, wenn zwar die Krankheit noch nicht zur Unfähigkeit der Aufgabenerfüllung führt, die Führungskraft sich allerdings Heilbehandlungen unterziehen muss, sodass sie ebenfalls nicht ihre gesamte Leistungsfähigkeit für die Gesellschaft abrufen kann. In klassischen Konstellationen lässt der Erkrankte seine Tätigkeit vorübergehend ruhen oder überträgt seine Aufgaben vertretungsweise an einen Kollegen.

 

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS: Bei Abgabe der Ad-hoc-Meldung ist darauf zu achten, dass nur die wirklich kursrelevanten Fakten preisgegeben werden. Insbesondere bei Krankheiten ist zu berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsrecht der erkrankten Person es verbieten kann, Ausführungen zur Krankheit und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand zu machen. Für den verständigen Anleger ist einzig von Bedeutung, dass und für wie lange die Führungsperson ausfällt.


Zukünftiges Ausscheiden

Erscheint das krankheitsbedingte Ausscheiden der Führungskraft unausweichlich, liegt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation vor.

Verdichten sich erste Anzeichen, dass die Führungsperson wegen ihrer Erkrankung ihre Tätigkeit aufgeben muss, so kann eine Ad-hoc-Meldung herausgegeben werden. Aus Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Erkrankten ist es möglich die Veröffentlichung aufzuschieben. Die Befreiung von der Publikation erfolgt dann entsprechend der Selbstbefreiung mit der Ausnahme, dass an Stelle des berechtigten Interesses des Emittenten das Persönlichkeitsrecht des Erkrankten tritt. Sobald das Ausscheiden der Führungskraft unausweichlich erscheint, muss die konkrete Möglichkeit des Personalwechsels veröffentlicht werden. Dafür ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit bereits begonnen hat.

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS 1: Angenommen wird, dass eine Veröffentlichung drei bis sechs Monate vor dem voraussichtlichen Ausscheiden des Erkrankten zu erfolgen hat. Je erheblicher das Ausscheiden der Führungskraft für den Kurs der Aktie ist, desto früher ist der zukünftige Personalwechsel bekanntzugeben.

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS 2: Zu beachten ist abermals, dass die Krankheit der Führungsperson so vertraulich wie möglich behandelt wird. In diesem Zusammenhang ist es nicht gestattet Details zum Krankheitsstand, der Diagnose oder der Therapie zu publizieren; einzig die Tatsache, dass eine Erkrankung vorliegt, ist für den Kapitalmarkt relevant.